BFH - Beschluß vom 17.05.2001
X B 69/00

BFH - Beschluß vom 17.05.2001 (X B 69/00) - DRsp Nr. 2001/12310

BFH, Beschluß vom 17.05.2001 - Aktenzeichen X B 69/00

DRsp Nr. 2001/12310

Gründe:

Die Beschwerde, deren Zulässigkeit sich nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bestimmt (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I, 2000, 1567), ist unbegründet.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihren Anspruch auf Zulassung der Revision mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der Einkommensteueränderungsbescheide für 1980 bis 1984 vom 29. August 1988, bzw. mit Verfahrensmängeln des dazu ergangenen Urteils des Finanzgerichts (FG) vom 23. Oktober 1996 V 51/92 (NV) begründet, kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide aufgrund des FG-Urteils und der dazu ergangenen Beschlüsse des Senats vom 10. September 1997 X B 5/97 (BFH/NV 1998, 466) und X R 6/97 (BFH/NV 1998, 467) rechtskräftig festgestellt worden ist und diese Feststellung die Beteiligten ebenso wie die Gerichte nach Maßgabe des § 110 Abs. 1 FGO bindet.