BFH - Beschluß vom 17.05.2001
X R 6/01

BFH - Beschluß vom 17.05.2001 (X R 6/01) - DRsp Nr. 2001/10970

BFH, Beschluß vom 17.05.2001 - Aktenzeichen X R 6/01

DRsp Nr. 2001/10970

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die wegen Einkommensteuer 1988 und 1990 erhobene Klage des Klägers und Revisionsklägers (Klägers) durch das --mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene-- Urteil vom 17. Oktober 2000 wegen mangelnder Bezeichnung des Klagegegenstandes i.S. des § 65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig abgewiesen und dabei

- einem Antrag auf Terminsverlegung mit der Begründung nicht entsprochen, der Antrag sei nicht ausreichend begründet worden;

- die Revision nicht zugelassen.

Mit der hiergegen eingelegten Revision macht der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Er führt zur Begründung aus, dass der Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt worden sei, obwohl ein erheblicher Grund vorgelegen habe. Der Antrag sei durch ein ärztliches Attest belegt worden. Im Übrigen sei der Antrag auf Terminsverlegung nur bezüglich der Einkommensteuer abgelehnt worden. Die Erwägung des Gerichts, dass nicht erkennbar sei, inwieweit eine Vertagung der mündlichen Verhandlung dem Verfahren hätte dienen können, sei angesichts des durch Art. 103 des Grundgesetzes garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör unzulässig.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hat keine Stellungnahme zur Sache abgegeben.