BFH - Beschluss vom 17.05.2004
VI B 65/01
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen VII 45/97

BFH - Beschluss vom 17.05.2004 (VI B 65/01) - DRsp Nr. 2004/11692

BFH, Beschluss vom 17.05.2004 - Aktenzeichen VI B 65/01

DRsp Nr. 2004/11692

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet, da weder die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegeben sind.

Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 19. Februar 2004 VI R 122/00 in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass eine GmbH nicht Arbeitgeberin ihrer von einer Obergesellschaft entlohnten Geschäftsführer ist, wenn diese vorübergehend entsandt sind und nur im Rahmen ihres mit der Obergesellschaft abgeschlossenen Anstellungsvertrages tätig werden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das oben zitierte Urteil verwiesen. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist daher nicht mehr klärungsbedürftig.