BFH - Beschluss vom 17.05.2004
VII B 111/03
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4302/02

BFH - Beschluss vom 17.05.2004 (VII B 111/03) - DRsp Nr. 2004/11694

BFH, Beschluss vom 17.05.2004 - Aktenzeichen VII B 111/03

DRsp Nr. 2004/11694

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit September 2001 Halterin eines Ford Fiesta. Das Fahrzeug weist die Besonderheit auf, dass die hintere Sitzbank fehlt und hinter den beiden vorderen Sitzen ein Trenngitter montiert ist. Das Fahrzeug war erstmalig 1991 zum Verkehr zugelassen worden und wird von der Zulassungsbehörde als LKW behandelt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat jedoch gegen die Klägerin Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe des für PKW geltenden Steuersatzes festgesetzt. Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, ein Ford Fiesta sei nach der Herstellerkonzeption ein PKW. Hiergegen setzten sich die seitens des Herstellers auf den Wunsch der Post --die offenbar die frühere Halterin des Fahrzeuges der Klägerin war-- zurückgehenden Ausstattungsbesonderheiten nicht derart durch, dass das Fahrzeug als LKW erscheine.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn einer der in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Dies ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO von dem Beschwerdeführer darzulegen.