BFH - Beschluss vom 17.05.2004
VII B 82/04
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5210/00

BFH - Beschluss vom 17.05.2004 (VII B 82/04) - DRsp Nr. 2004/11949

BFH, Beschluss vom 17.05.2004 - Aktenzeichen VII B 82/04

DRsp Nr. 2004/11949

Gründe:

I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen einen Haftungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen und gleichzeitig den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung dieses Klageverfahrens mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung abgelehnt. Gegen die Versagung von PKH richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.