BFH - Beschluß vom 17.06.1998
II B 126/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 184

BFH - Beschluß vom 17.06.1998 (II B 126/97) - DRsp Nr. 1999/430

BFH, Beschluß vom 17.06.1998 - Aktenzeichen II B 126/97

DRsp Nr. 1999/430

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat auf einem ihr nicht gehörenden Grundstück eine Fernmeldeanlage mit einem Fernmeldeturm errichtet. Der Turm trägt eine drehbare, kegelförmige Rundkanzel, die ein Restaurant, eine Aussichtsplattform und Zubehörräume enthält.

Durch notariell beurkundeten Vertrag hatte sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, ein Erbbaurecht zugunsten der Klägerin zu begründen. 1974 schloß die Klägerin mit einer KG einen privatschriftlichen Bauträger- und Nutzungsvertrag über die Drehkanzel und das Restaurant. Dieser Vertrag wurde 1981 notariell beurkundet. In dem Vertrag war geregelt, in welchem Umfang sich die KG an den allgemeinen Baukosten des Fernsehturms zu beteiligten hatte, welche Kosten sie allein zu übernehmen hatte, welche Nutzungsrechte ihr ausschließlich oder zusammen mit der Klägerin zustanden und wie die Nutzungsrechte der KG gesichert werden sollten. Es wurde vereinbart, daß das Nutzungsrecht der KG durch Eintragung eines 1/3-Teilerbbaurechts gesichert werden sollte. 1981 wurde das Erbbaurecht zugunsten der Klägerin eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die KG bereits in Zahlungsschwierigkeiten und hatte erhebliche Zahlungsrückstände. Die Klägerin weigerte sich daher, das Erbbaurecht zu teilen.