I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) deckte in den Jahren 1983 bis 1987 ihren Fremdkapitalbedarf Über Wechsel.
Dabei schaltete sie die zum selben Konzern gehörende Schwestergesellschaft in der Schweiz, die X-S.A., ein. Diese erstellte in der Schweiz undatierte Eigenwechsel, die auch im Ausland zahlbar waren, und übersandte sie gegen eine geringe Provision der Klägerin. Die Klägerin versah die Wechsel mit Ausstellungs- und Fälligkeitsdaten, um sie bei Bedarf an Banken abzugeben. Die diskontierenden Banken wurden ermächtigt, bei Fälligkeit der Wechsel die Wechselsumme der Klägerin zu belasten.
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