BFH - Beschluß vom 17.06.1998
X B 138/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 186
NVwZ 1999, 695

BFH - Beschluß vom 17.06.1998 (X B 138/97) - DRsp Nr. 1999/416

BFH, Beschluß vom 17.06.1998 - Aktenzeichen X B 138/97

DRsp Nr. 1999/416

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteilen vom 14. März 1997 die Klagen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1992 und 1993 (Az.: 2 A 10/96), Gewerbesteuermeßbeträge 1993 und 1994 (Az.: 2 A 11/96) und Umsatzsteuer 1992 bis 1994 (Az.: 2 A 12/96) abgewiesen. Das FG ordnete die Zustellung der Urteile durch die Post mit Postzustellungsurkunde an, nachdem zwar der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), nicht aber der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Zustellung mittels Empfangsbekenntnis bestätigt hatte. Auf der Postzustellungsurkunde war als Aktenzeichen 2 A 10-12/96 vermerkt und als weitere Kennzeichnung "3 U. v. 14. 3.1997 (je 2fach)" angegeben. Die Urteile wurden dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers durch Niederlegung am 4. Juli 1997 zugestellt.

Am 6. August 1997 ging per Telefax beim FG die Beschwerde des durch den bisherigen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Klägers ein, mit der der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil vom 14. März 1997 2 A 10/96 (Einkommensteuer 1992 und 1993) wegen eines Verfahrensmangels beantragt.