BFH - Beschluß vom 17.06.1998
X B 139/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 187
NVwZ 1999, 694

BFH - Beschluß vom 17.06.1998 (X B 139/97) - DRsp Nr. 1999/417

BFH, Beschluß vom 17.06.1998 - Aktenzeichen X B 139/97

DRsp Nr. 1999/417

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat für die Streitjahre 1992 bis 1994 keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat daraufhin die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Die hiergegen erhobenen Einsprüche hat das FA zurückgewiesen, weil weder die Steuererklärungen nachgereicht noch sonst dargelegt worden ist, inwiefern die Besteuerungsgrundlagen unzutreffend sein könnten.

Da der Kläger weder die mit der Klageschrift angekündigten Steuererklärungen vorgelegt noch sonst die Klage begründet hat, hat das Finanzgericht (FG) dem Kläger am 1. Oktober 1996 eine Ausschlußfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzt, die mehrfach, zuletzt bis zum 21. Februar 1997 --erfolglos-- verlängert worden ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Umsatzsteuererklärung für 1992 vorgelegt und für die Abgabe der anderen Erklärungen Fristverlängerung beantragt.