BFH - Beschluß vom 17.06.1998
X B 174/97

BFH - Beschluß vom 17.06.1998 (X B 174/97) - DRsp Nr. 1999/418

BFH, Beschluß vom 17.06.1998 - Aktenzeichen X B 174/97

DRsp Nr. 1999/418

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat die Besteuerungsgrundlagen der Gewerbesteuermeßbescheide der Streitjahre 1993 und 1994 geschätzt, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für die Streitjahre 1992 bis 1994 keine Steuererklärungen abgegeben hat. Die hiergegen erhobenen Einsprüche hat das FA zurückgewiesen, weil weder die Steuererklärungen nachgereicht noch sonst dargelegt worden ist, inwiefern die Besteuerungsgrundlagen unzutreffend sein könnten.

Da der Kläger weder die mit der Klageschrift angekündigten Steuererklärungen vorgelegt noch sonst die Klage begründet hat, hat das Finanzgericht (FG) dem Kläger am 1. Oktober 1996 eine Ausschlußfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzt, die mehrfach, zuletzt bis zum 21. Februar 1997 --erfolglos-- verlängert worden ist. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung lediglich Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen beantragt.