BFH - Beschluß vom 17.06.1999
III B 19/99

BFH - Beschluß vom 17.06.1999 (III B 19/99) - DRsp Nr. 1999/8673

BFH, Beschluß vom 17.06.1999 - Aktenzeichen III B 19/99

DRsp Nr. 1999/8673

Gründe:

Die Antragstellerin und Klägerin (Antragstellerin) betreibt ein Klageverfahren gegen den Beklagten (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 1983 bis 1985. In diesem Klageverfahren beantragte sie Prozeßkostenhilfe (PKH). Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf PKH ab.

Hiergegen legte die Antragstellerin persönlich Beschwerde ein. Für das Beschwerdeverfahren beantragte sie ebenfalls PKH. Diesen PKH-Antrag lehnte der erkennende Senat mit Beschluß vom 24. August 1998 III S 3/98 ab.