BFH - Beschluss vom 17.06.2004
V B 168/03
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 35/01

BFH - Beschluss vom 17.06.2004 (V B 168/03) - DRsp Nr. 2004/14615

BFH, Beschluss vom 17.06.2004 - Aktenzeichen V B 168/03

DRsp Nr. 2004/14615

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete einen im Jahr 1998 (Streitjahr) ausgeführten Umsatz in Höhe von 30 000 DM, über den sie im Januar 1999 eine Rechnung erstellt hatte, erst in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Kalendervierteljahr 1999 an und entrichtete die darauf entfallende Umsatzsteuer im April 1999. Am 31. Mai 2000 reichte die Klägerin eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Kalendervierteljahr 1999 sowie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1998 ein; dabei berücksichtigte sie den bezeichneten Umsatz nunmehr zutreffend im Jahr 1998. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1998 führte zu einer festzusetzenden Umsatzsteuer in Höhe von 7 946,80 DM und zu einem Unterschiedsbetrag in Höhe von 5 005,30 DM.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte daraufhin durch Bescheid vom 21. Juni 2000 für den Zeitraum vom 1. April 2000 bis zum 31. Mai 2000 Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) in Höhe von 50 DM gegen die Klägerin fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.