FG Hessen, vom 21.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4991/01
BFH - Beschluss vom 17.06.2004 (VIII B 325/03) - DRsp Nr. 2004/14053
BFH, Beschluss vom 17.06.2004 - Aktenzeichen VIII B 325/03
DRsp Nr. 2004/14053
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
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