BFH - Beschluss vom 17.06.2008
IV R 88/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1705
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 264/01

BFH - Beschluss vom 17.06.2008 (IV R 88/05) - DRsp Nr. 2008/17308

BFH, Beschluss vom 17.06.2008 - Aktenzeichen IV R 88/05

DRsp Nr. 2008/17308

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde in der Rechtsform der OHG mit Gesellschaftsvertrag vom 15. August 1994 errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist ... sowie die Übernahme von Geschäftsführungsleistungen verbundener Unternehmen.

Mit Kaufverträgen vom 29. November 1994 hat die Klägerin sämtliche Anteile an der X-GmbH (GmbH) erworben und am selben Tag einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV) mit Wirkung ab 1. Dezember 1994 abgeschlossen. Der Vermerk über den entsprechenden Gesellschafterbeschluss wurde am ... 1995 ins Handelsregister eingetragen. Nach § 3 dieses Vertrages ist die Klägerin verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen.

In der Folgezeit entstanden bei der GmbH als Organgesellschaft aufgrund von Sonderabschreibungen hohe Verluste, die in den Bilanzen jeweils als Verbindlichkeiten der Klägerin aus dem EAV ausgewiesen wurden.