BFH - Beschluss vom 17.06.2008
VII R 15/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1899
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 496/06

BFH - Beschluss vom 17.06.2008 (VII R 15/07) - DRsp Nr. 2008/17413

BFH, Beschluss vom 17.06.2008 - Aktenzeichen VII R 15/07

DRsp Nr. 2008/17413

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Juli 2005 bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (--BFD--, seinerzeit Oberfinanzdirektion ...) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für einen "Adapter für Programmiergeräte ...". Mittels dieser Programmiermaschinen werden elektronische Speicher- und Logikbausteine programmiert. Bei dem Adapter handelt es sich um die elektrische Verbindung zwischen der Programmiermaschine und den zu programmierenden Bausteinen, welche die Datenübertragung von der Programmiermaschine in die Bausteine, die unterschiedliche Formen und elektrische Kontakte haben und die deshalb nicht unmittelbar an die Programmiermaschine angeschlossen werden können, ermöglicht. Er besteht aus einer mit diskreten Kondensatoren bestückten gedruckten Schaltung in Gestalt einer in Computern üblichen Steckkarte, auf der vier Sockel mit eingebetteten Kontaktfahnen montiert sind und auf der sich außerdem ein so genannter Memory-Chip befindet, der, indem er den Arbeitsfortschritt registriert, den Programmierungsprozess festhält und von dem dieser abgerufen werden kann.