BFH - Beschluss vom 17.06.2008
VIII B 178/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3281/04

BFH - Beschluss vom 17.06.2008 (VIII B 178/07) - DRsp Nr. 2008/14968

BFH, Beschluss vom 17.06.2008 - Aktenzeichen VIII B 178/07

DRsp Nr. 2008/14968

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, hat zwei Juristen zu ihren Gesellschaftern. Sie gibt Vorschriftensammlungen zum ... in Loseblattform und als CD-ROM heraus. Mehrmals jährlich erstellt und verkauft sie Ergänzungslieferungen beziehungsweise Updates. Die Inhalte der Sammlungen werden von ihren Gesellschaftern zusammengestellt und auf Rechnung der Gesellschaft gedruckt und vertrieben.

Im Streit ist, ob die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb sind und ob die Klägerin buchführungspflichtig ist nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO), wie der in der Vorinstanz obsiegende Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) meint.

Mit ihrer Beschwerde rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Von einer weiteren Wiedergabe des Tatbestandes sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen entspricht.