BFH - Beschluß vom 17.07.1998
I B 12/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 153

BFH - Beschluß vom 17.07.1998 (I B 12/98) - DRsp Nr. 1999/426

BFH, Beschluß vom 17.07.1998 - Aktenzeichen I B 12/98

DRsp Nr. 1999/426

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Das Finanzgericht (FG) ist in seinem Urteil weder i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtssordnung (FGO) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen, noch haben die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung. Die Ausführungen der Klägerin befassen sich ganz überwiegend mit der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung. Selbst wenn diese Annahme zutreffen sollte, dürfte dies nicht zu einer Revisionszulassung führen (abschließende Aufzählung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO).

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