BFH - Beschluß vom 17.07.1998
II R 7/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 68

BFH - Beschluß vom 17.07.1998 (II R 7/96) - DRsp Nr. 1998/19040

BFH, Beschluß vom 17.07.1998 - Aktenzeichen II R 7/96

DRsp Nr. 1998/19040

Gründe:

Dem Begehren der Kläger und Revisionskläger, den Streitwert nach den tatsächlichen Auswirkungen insbesondere bei der Einkommensteuer zu bemessen, kann nicht entsprochen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird die für die Streitwertbemessung maßgebende finanzielle Bedeutung eines Rechtsstreits über einen Einheitswertbescheid ungeachtet der steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall pauschal bemessen. Beim Streit über die Artfeststellung "Einfamilienhaus" beträgt der Streitwert für Stichtage ab 1. Januar 1974 60 v.T. der vollen Höhe des festgestellten Einheitswerts (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1984 III B 3/84, BFHE 140, 418, BStBl II 1984, 421 und vom 25. November 1992 II S 9/92, BFH/NV 1993, 261). Dies beruht auf der Überlegung, daß mit einer Artänderung nicht nur Wertänderungen verbunden sein können, sondern zum Teil erhebliche finanzielle Auswirkungen, die nicht berücksichtigt werden können, weil sie nicht Gegenstand des Verfahrens sind, für das der Streitwert festgesetzt wird (BFH-Beschluß vom 25. November 1992 II S 9/92, BFH/NV 1993, 261).

Beim --hier gegebenen-- Streit über die Artfeststellung "Einfamilienhaus" beträgt der Streitwert für die Stichtage ab 1. Januar 1974 somit 60 v.T. der vollen Höhe des festgestellten Einheitswerts von 57 000 DM.

Fundstellen
BFH/NV 1999, 68