BFH - Beschluß vom 17.07.1998
VI B 81/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 172

BFH - Beschluß vom 17.07.1998 (VI B 81/98) - DRsp Nr. 1999/491

BFH, Beschluß vom 17.07.1998 - Aktenzeichen VI B 81/98

DRsp Nr. 1999/491

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) besitzt die Staatsangehörigkeit des Landes X. Er lebt seit langer Zeit in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und ist als Fahrer (sog. Ortskraft) bei der Botschaft des Landes Z beschäftigt. Er beantragte Kindergeld für seine 1977 und 1984 geborenen Kinder A und B, die nach einer Bescheinigung voraussichtlich bis Ende 1998 ein Gymnasium besuchen. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Arbeitsamt - Familienkasse -) zahlte zunächst bis Ende 1995 für beide Kinder Kindergeld. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1996 hob das Arbeitsamt die Bewilligung des Kindergeldes auf und setzte mit Bescheid vom 12. Juni 1997 das Kindergeld für beide Kinder ab Januar 1996 auf 0 DM fest. Der Antragsteller sei nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis und deshalb nicht kindergeldberechtigt (§ 62 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Der "gelbe" Ausweis des Auswärtigen Amtes mit Gültigkeitsdauer bis 30. Oktober 1995, den der Antragsteller vorgelegt hatte, sei keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 2 EStG.