BFH - Beschluß vom 17.07.1998
VIII B 114/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 68

BFH - Beschluß vom 17.07.1998 (VIII B 114/97) - DRsp Nr. 1998/19091

BFH, Beschluß vom 17.07.1998 - Aktenzeichen VIII B 114/97

DRsp Nr. 1998/19091

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1 (Antragsteller zu 1) sind Eheleute; der Antragsteller und Beschwerdeführer zu 2 (Antragsteller zu 2) ist der Bruder des Antragstellers zu 1. Die Antragsteller arbeiteten seit dem August 1989 in einem Restaurant, das der Antragsteller zu 2 als Gewerbe angemeldet hatte. Während die Antragsteller geltend machten, daß die Antragsteller zu 1 als Arbeitnehmer des Antragstellers zu 2 tätig gewesen seien, war der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Anschluß an eine Außenprüfung der Ansicht, zwischen den Antragstellern liege eine verdeckte Mitunternehmerschaft vor. Außerdem schätzte er die Besteuerungsgrundlagen, weil er die Buchführung nicht für ordnungsgemäß hielt.

Die Antragsteller erhoben gegen die im Anschluß an die Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide Klagen, über die noch nicht entschieden ist. Sie beantragten für die Durchführung der Hauptsacheverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) und die Antragsteller zu 1 beantragten außerdem die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide. Zur Begründung der Klagen machten die Antragsteller geltend, daß keine Mitunternehmerschaft vorliege. Die Schätzungen müßten bestritten werden.