BFH - Beschluss vom 17.07.2007
X B 202/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3621/03

BFH - Beschluss vom 17.07.2007 (X B 202/06) - DRsp Nr. 2007/16396

BFH, Beschluss vom 17.07.2007 - Aktenzeichen X B 202/06

DRsp Nr. 2007/16396

Gründe:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist, soweit sie der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger zu 1.) erhoben hat, bereits deshalb unzulässig, weil sie beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht innerhalb der in § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmten Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt worden ist. Da ihm das Urteil des Finanzgerichts (FG) am 4. November 2006 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden war, ist die Beschwerdefrist im Falle des Klägers zu 1. am 4. Dezember 2006 abgelaufen. Die erstmalig am 6. Dezember 2006 per Telefax beim BFH eingegangene Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2006 hat die Beschwerdefrist daher nicht wahren können. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) sind vom Kläger zu 1. weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde vom Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) --dem das vorinstanzliche Urteil am 6. November 2006 zugestellt worden war-- eingelegt worden ist, ist die Beschwerde zwar fristgerecht erhoben. Die eingereichte Beschwerdebegründung genügt jedoch nicht den Anforderungen, die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die ordnungsgemäße Darlegung der Gründe zu stellen sind, deretwegen die Revision gegen das angefochtene Urteil des FG nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen wäre.