BFH - Beschluss vom 17.07.2008
I B 2/08
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3191/05

BFH - Beschluss vom 17.07.2008 (I B 2/08) - DRsp Nr. 2008/17675

BFH, Beschluss vom 17.07.2008 - Aktenzeichen I B 2/08

DRsp Nr. 2008/17675

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen FG abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Das FG war der Auffassung, der gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ergangene Haftungsbescheid wegen Körperschaftsteuer 2001 sei rechtmäßig. Der Kläger habe die ihm nach § 34 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Steuern bei Fälligkeit aus den Mitteln der Gesellschaft entrichtet werden, grob fahrlässig verletzt und hafte daher gemäß § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und § 35 AO für die ausgefallene Steuerforderung. Nicht vorwerfbar sei zwar, dass der Kläger den überwiegenden Teil des Jahresgewinns 2001 der GmbH an sich selbst ausgeschüttet habe; denn die GmbH habe danach noch über ausreichende liquide Mittel zur Bezahlung der Steuerschulden verfügt. Er habe jedoch auch in der Folgezeit nichts getan, um Mittel zur Tilgung der Steuerschulden zurückzuhalten.