BFH - Beschluss vom 17.07.2008
I B 22/08
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3-205/07
FG Hamburg, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 75/07

BFH - Beschluss vom 17.07.2008 (I B 22/08) - DRsp Nr. 2008/17383

BFH, Beschluss vom 17.07.2008 - Aktenzeichen I B 22/08

DRsp Nr. 2008/17383

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für das Streitjahr 2001 unter Einbeziehung ausländischer Einkünfte als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach einem Einspruchsverfahren, das teilweise erfolglos blieb, erhoben die Kläger Klage beim Finanzgericht (FG). Gerichtlichen Aufforderungen, sich zum Hinweis des FA, die Klage sei unzulässig (verspätet), zu äußern, kamen die Kläger nicht nach. Daraufhin ergingen --unter Ausschlussfristsetzung-- Aufforderungen i.S. des § 62 Abs. 3 Satz 3, § 65 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 79b Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Den Aufforderungen kamen die Kläger nicht nach. Die Klage wurde daraufhin durch den Berichterstatter des 3. Senats des FG durch Gerichtsbescheid als unzulässig abgewiesen.