BFH - Beschluss vom 17.07.2008
I S 12/08

BFH - Beschluss vom 17.07.2008 (I S 12/08) - DRsp Nr. 2008/17679

BFH, Beschluss vom 17.07.2008 - Aktenzeichen I S 12/08

DRsp Nr. 2008/17679

Gründe:

I. Der Senat hat mit dem angefochtenen Beschluss eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge. Sie ist der Auffassung, der Senat habe in dem Beschluss die Anforderungen an eine hinreichend glaubhaft gemachte Entschuldigung wegen Krankheit verkannt. Ferner gehe der Beschluss nicht auf ihren Vortrag ein, in der mündlichen Verhandlung seien Behauptungen eingeführt und zur Grundlage des Urteils gemacht worden, auf deren Relevanz zuvor nicht hingewiesen worden sei. Dabei handele es sich um Behauptungen über eine außenstehende, am Verfahren nicht beteiligte Person, die als Lieferant tätig gewesen sei.

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Vortrag der Klägerin nicht geeignet ist, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 133a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).