BFH - Beschluss vom 17.07.2008
VI B 40/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1874
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 V 402/08

BFH - Beschluss vom 17.07.2008 (VI B 40/08) - DRsp Nr. 2008/17694

BFH, Beschluss vom 17.07.2008 - Aktenzeichen VI B 40/08

DRsp Nr. 2008/17694

Gründe:

Die vom Finanzgericht (FG) nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassene Beschwerde ist unbegründet.

Das FG hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der vom Finanzamt (FA) A erlassenen Prüfungsanordnungen zu Recht mit der Begründung abgelehnt, der Antrag richte sich gegen den falschen Antragsgegner, nämlich das FA B, welches das FA A mit der Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung beauftragt hat.

Nach der Vorschrift des § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zur AdV (§ 69 Abs. 3 FGO) entsprechende Anwendung findet (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2005 I S 8/04, BFH/NV 2005, 1109, und vom 17. August 2007 XI S 15/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2142), ist der Antrag gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist im Streitfall das FA, welches die Prüfungsanordnungen erlassen hat, deren AdV die Antragstellerin begehrt, und nicht das FA, welches den Auftrag zur Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung erteilt hat.