BFH - Beschluß vom 17.08.1999
X B 42/99; X B 43/99

BFH - Beschluß vom 17.08.1999 (X B 42/99; X B 43/99) - DRsp Nr. 2000/606

BFH, Beschluß vom 17.08.1999 - Aktenzeichen X B 42/99; X B 43/99

DRsp Nr. 2000/606

Gründe:

Die in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind teils unzulässig, weil sie nicht in der nach dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) erforderlichen Weise begründet wurden, teils unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. In diesem Verfahren von vornherein nicht gehört werden können die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einwänden, die allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils gerichtet sind (s. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 1998 X B 78/98, BFH/NV 1999, 651; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.). Das gilt vor allem für das, im übrigen (wie schon der Wortlaut des § 158 der Abgabenordnung --AO 1977-- zeigt) unzutreffende Argument (s. dazu auch BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; unter 5 b, ee), das Finanzgericht (FG) habe nicht berücksichtigt, daß bei formell ordnungsgemäßer Buchführung deren Ergebnis nicht verworfen werden dürfe.