BFH - Beschluß vom 17.08.2001
V B 174/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 52

BFH - Beschluß vom 17.08.2001 (V B 174/00) - DRsp Nr. 2001/15971

BFH, Beschluß vom 17.08.2001 - Aktenzeichen V B 174/00

DRsp Nr. 2001/15971

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nahm durch Schriftsatz vom 28. Februar 2000 ihre Klage teilweise zurück. Daraufhin trennte das Finanzgericht (FG) durch Beschluss vom 9. März 2000 das Verfahren insoweit ab und stellte es gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein.

Am 23. August 2000 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus: "Es scheinen ganz neue Tatsachen eingetreten zu sein, um deretwillen ich Wiedereinsetzung in den bisherigen Stand beantrage. Unterlagen waren bei Auflösung der ... (Klägerin) spurlos verschwunden, trotz intensiver Suche konnten sie nicht gefunden werden, eine Abgabe der Erklärungen war somit nicht möglich. Beim Ausräumen der früheren Wohnung einer damals mit der Buchführung betrauten früheren Angestellten, schwer krebskrank, wurden nunmehr vor zwei Tagen Unterlagen aus 1995 gefunden."

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klage wurde wirksam zurückgenommen.

Nach § 128 Abs. 2 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung --die hier anwendbar ist-- konnten Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme mit der Beschwerde angefochten werden.