BFH - Beschluß vom 17.08.2001
VII B 328/00

BFH - Beschluß vom 17.08.2001 (VII B 328/00) - DRsp Nr. 2001/15860

BFH, Beschluß vom 17.08.2001 - Aktenzeichen VII B 328/00

DRsp Nr. 2001/15860

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) betreffend Einkommensteuer der Jahre 1979 bis 1984 nebst entstandener Säumniszuschläge und Hinterziehungszinsen.

Mit ihrer nach erfolglosem Klageverfahren erhobenen Klage begehrten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Änderung der Abrechnungsbescheide. Zur Begründung führten sie u.a. aus, dass die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre nichtig seien und bezüglich sämtlicher Forderungen Zahlungsverjährung eingetreten sei. Des Weiteren seien die für ihre Kinder abgeführten Lohnsteuern anzurechnen, nachdem deren Arbeitsverhältnisse einkommensteuerrechtlich nicht anerkannt worden seien und die entsprechenden Lohnsteueranmeldungen insoweit ihre Wirkung verloren hätten.