BFH - Beschluß vom 17.08.2001
XI B 95/00

BFH - Beschluß vom 17.08.2001 (XI B 95/00) - DRsp Nr. 2001/15943

BFH, Beschluß vom 17.08.2001 - Aktenzeichen XI B 95/00

DRsp Nr. 2001/15943

Gründe:

Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde. Danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- a.F.) entspricht.

a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben ausdrücklich als Verfahrensmangel Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Zur schlüssigen Erhebung einer solchen Rüge hätten sie substantiiert darlegen müssen, wozu sie sich im finanzgerichtlichen Verfahren nicht haben äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten.