Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- a.F.) entspricht.
a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben ausdrücklich als Verfahrensmangel Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Zur schlüssigen Erhebung einer solchen Rüge hätten sie substantiiert darlegen müssen, wozu sie sich im finanzgerichtlichen Verfahren nicht haben äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten.
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