BFH - Beschluss vom 17.08.2004
VI B 122/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 2232/03

BFH - Beschluss vom 17.08.2004 (VI B 122/04) - DRsp Nr. 2004/17203

BFH, Beschluss vom 17.08.2004 - Aktenzeichen VI B 122/04

DRsp Nr. 2004/17203

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 12. Februar 2004 (Az. 7 V 2232/03) auf Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) die Vollziehung von Lohnsteuerbescheiden für die Monate Februar 2002 bis Februar 2003 ausgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung hat es darauf hingewiesen, dass gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen den Beschluss die Beschwerde nicht gegeben ist.

Mit einem am 4. Juli 2004 beim FG eingegangenen Telefax "zur Weiterleitung an den BFH" legte die Antragstellerin gegen mehrere näher bezeichnete Beschlüsse des FG "und alle gleich lautenden Beschlüsse 7 V ..." a) Beschwerde, b) Widerspruch, c) Erinnerung ein. Die Begründung sollte nach Akteneinsicht erfolgen. Das FG hat das Schreiben mit den Gerichtsakten dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.

Da die Antragstellerin in ihrem Schreiben um Weiterleitung an den BFH und um Akteneinsicht nachgesucht und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie gegen die dort bezeichneten Beschlüsse des FG vorgehen will, sieht der Senat das Schreiben als Rechtsmittel an. Die nicht mit dem vollständigen Aktenzeichen angegebenen Beschlüsse sind gleichwohl hinreichend bezeichnet. Gegen Beschlüsse des FG kommt, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, als Rechtsmittel grundsätzlich die Beschwerde in Betracht (§ 128 Abs. 1 FGO).

Die Beschwerde ist unzulässig.