BFH - Beschluss vom 17.08.2004
VII B 14/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4190/02

BFH - Beschluss vom 17.08.2004 (VII B 14/04) - DRsp Nr. 2004/17555

BFH, Beschluss vom 17.08.2004 - Aktenzeichen VII B 14/04

DRsp Nr. 2004/17555

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 26. Juni 2002 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei und da sich auch nicht habe feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Ob der angefochtene Widerrufsbescheid vom 26. Juni 2002 formell rechtswidrig sei, weil er die an dem Beschluss der Steuerberaterkammer beteiligten Vorstandsmitglieder nicht namentlich aufführe und nicht vom Präsidenten, sondern vom Hauptgeschäftsführer unterzeichnet sei, könne gemäß § 127 der Abgabenordnung (AO 1977) offen bleiben, da in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Jedenfalls sei der Widerrufsbescheid wegen der genannten Gründe nicht nichtig.