BFH - Beschluss vom 17.08.2004
VII B 28/04
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 05.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 249/03

BFH - Beschluss vom 17.08.2004 (VII B 28/04) - DRsp Nr. 2004/17557

BFH, Beschluss vom 17.08.2004 - Aktenzeichen VII B 28/04

DRsp Nr. 2004/17557

Gründe:

I. Mit am 9. Januar 2004 zugestelltem Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 28. Mai 2003 als unzulässig abgewiesen, da die Klage verspätet erhoben worden sei. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

Nachdem der Kläger mit am 19. März 2004 zugestelltem Schreiben des Gerichts darauf hingewiesen worden ist, dass die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist nicht begründet worden sei, hat er am 2. April 2004 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, dem er einen die Nichtzulassungsbeschwerde begründenden Schriftsatz vom 19. Februar 2004 beigefügt hat. Er trägt vor, dass dieser Schriftsatz an dem angegebenen Tag von ihm gefertigt und unterzeichnet sowie durch einen Mitarbeiter zur Post aufgegeben worden sei.