BFH - Beschluss vom 17.08.2007
IV B 143/06
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 91/05

BFH - Beschluss vom 17.08.2007 (IV B 143/06) - DRsp Nr. 2007/21155

BFH, Beschluss vom 17.08.2007 - Aktenzeichen IV B 143/06

DRsp Nr. 2007/21155

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe nicht hinreichend dargelegt.

1. Verfahrensmangel

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes dargelegt werden. Das erfordert eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26).

a) Verkündung des Urteils

Die Klägerin macht geltend, das angefochtene Urteil sei nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Diese Behauptung stützt sie darauf, dass in dem am 4. August 2006 zur Post aufgegebenen Urteil kein Verkündungstermin angegeben sei. Erst mit Schreiben vom 29. August 2006 habe das Finanzgericht (FG) mitgeteilt, dass das Urteil am 28. Juli 2006 verkündet und ein entsprechender Vermerk auf dem Urteil angebracht worden sei. Im Urteil selbst heiße es demgegenüber, das FG habe "auf die mündliche Verhandlung vom 26.07.2006 ... für Recht erkannt".