BFH - Beschluss vom 17.08.2007
VII B 1/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 124/03

BFH - Beschluss vom 17.08.2007 (VII B 1/07) - DRsp Nr. 2007/21161

BFH, Beschluss vom 17.08.2007 - Aktenzeichen VII B 1/07

DRsp Nr. 2007/21161

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte 1993 vier Sendungen Oberhemden aus Südostasien ein, die sie im Dezember 1993 ihrem Zolllager entnahm und unter Inanspruchnahme des Präferenzzollsatzes "frei" zur Abfertigung zum freien Verkehr anmeldete, wobei sie jeweils in Kambodscha ausgestellte Ursprungszeugnisse der Form A sowie in Hongkong bzw. Schanghai ausgestellte Seefrachtbriefe über Transporte von Hongkong bzw. Schanghai nach Hamburg vorlegte. Nachdem eine Delegation der Europäischen Kommission auf einer Dienstreise nach Kambodscha festgestellt hatte, dass dort Ursprungszeugnisse der Form A zu Unrecht ausgestellt worden waren, wurden diese von den kambodschanischen Behörden widerrufen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) erhob daraufhin mit Steueränderungsbescheid den Zoll für die genannten Einfuhrsendungen nach. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 27. Juni 2001 ab; das Urteil ist rechtskräftig.