BFH - Beschluss vom 17.08.2007
XI B 83/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2141
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 224/04

BFH - Beschluss vom 17.08.2007 (XI B 83/07) - DRsp Nr. 2007/16947

BFH, Beschluss vom 17.08.2007 - Aktenzeichen XI B 83/07

DRsp Nr. 2007/16947

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben schon nicht angegeben, auf welche der in § 115 Abs. 2 FGO bestimmten Gründe für die Zulassung der Revision sie die Beschwerde stützen wollen.

Soweit sie geltend machen, das Urteil des Finanzgerichts (FG) leide an schwerwiegenden Fehlern, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO).