BFH - Beschluss vom 17.08.2007
XI S 15/07 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2142

BFH - Beschluss vom 17.08.2007 (XI S 15/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/16505

BFH, Beschluss vom 17.08.2007 - Aktenzeichen XI S 15/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/16505

Gründe:

I. Der Antragsgegner (das Finanzamt A) erkannte im Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 28. Juni 2000 verschiedene Aufwendungen des Antragstellers nicht an.

Nach Erhebung der Klage ist der Antragsteller von A zunächst nach B und später nach C umgezogen. Infolge der Wohnsitzverlegung ist das FA B für die Besteuerung des Antragstellers örtlich zuständig geworden. Aufgrund nachgereichter Belege und des Vortrags im Klageverfahren erkannte das FA A weitere Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit an. Das FA B erließ daraufhin als zuständiges Wohnsitzfinanzamt am 25. Oktober 2004 einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid für 1997, in dem die Einkommensteuer herabgesetzt wurde. Der Änderungsbescheid wurde Gegenstand des Klageverfahrens.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2003 beantragte der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) u.a. die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheides vom 28. Juni 2000. Mit Verfügung vom 16. September 2004 gewährte das FA A teilweise AdV. Den weitergehenden Antrag auf AdV des geänderten Einkommensteuerbescheides für 1997 vom 25. Oktober 2004 lehnte das FG mit Beschluss vom 16. März 2006 (richtig wohl 16. März 2007) ab.