Das Ersuchen vom 2. Oktober 1997 um Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften wird zurückgenommen. Die Entscheidung ergeht mit Rücksicht auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-361/96.
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