BFH - Beschluß vom 17.09.1998
VII B 133/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 237

BFH - Beschluß vom 17.09.1998 (VII B 133/98) - DRsp Nr. 1999/666

BFH, Beschluß vom 17.09.1998 - Aktenzeichen VII B 133/98

DRsp Nr. 1999/666

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht keinen Beweis darüber erhoben, ob

- die Waren entsprechend den Angaben in den Zollunterlagen über X (Inland) transportiert wurden;

- die Zollverschlüsse bereits vor oder erst nach Überschreiten der belgisch-deutschen Grenzen entfernt wurden;

- für die Fahrer, die die Transporte durchführten, bereits vor Überschreiten der deutschen Grenze feststand, daß die Waren der Bestimmungszollstelle nicht gestellt werden und vielmehr nach Y (Inland) befördert werden sollten,

sind die Verfahrensrügen der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) durch Übergehen eines Beweisantrages und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO) unbegründet. Die Klägerin hat den angeblich übergangenen Beweisantrag weder in dem bezeichneten Schriftsatz vom 30. Juni 1997 gestellt, noch hat sie die Nichterhebung eines entsprechenden Beweises in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 1997 gerügt.