BFH - Beschluss vom 17.09.2002
III B 81/02

BFH - Beschluss vom 17.09.2002 (III B 81/02) - DRsp Nr. 2002/18399

BFH, Beschluss vom 17.09.2002 - Aktenzeichen III B 81/02

DRsp Nr. 2002/18399

Gründe:

I. Vor dem Finanzgericht (FG) streiten die Beteiligten über das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2002 erklärten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Streitverkündung an die Firma X und Partner GbR (GbR) mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beizutreten. Das FG wurde gebeten, die Streitverkündungsschriften der GbR alsbald zuzustellen. Das FG wies die Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2002 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf hin, dass in der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Streitverkündung nicht vorgesehen sei. Im Streitfall lägen auch die Voraussetzungen des § 60 FGO für eine Beiladung der GbR nicht vor.