BFH - Beschluss vom 17.09.2004
IX B 73/04
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 917/01

BFH - Beschluss vom 17.09.2004 (IX B 73/04) - DRsp Nr. 2004/17566

BFH, Beschluss vom 17.09.2004 - Aktenzeichen IX B 73/04

DRsp Nr. 2004/17566

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist schon deshalb unzulässig, weil er --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung im Einzelnen ausgeführt hat-- die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO; Vorliegen von Verfahrensmängeln i.S. von § 76 Abs. 1 FGO und § 96 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht hinreichend dargelegt hat.

Zum einen betrifft die vom Kläger als grundsätzlich bezeichnete Frage,

"ob die fehlende angemessene Verzinsung einer Mietvorauszahlung und das Fehlen einer Regelung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zusammen mit der ... Übernahme der Modernisierungs-, Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen durch den Mieter ... dazu führt, dass der Mietvertrag im Ganzen nicht dem Fremdvergleich stand hält ...",