BFH - Beschluss vom 17.09.2007
I B 18/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 18
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 80/03

BFH - Beschluss vom 17.09.2007 (I B 18/07) - DRsp Nr. 2007/21614

BFH, Beschluss vom 17.09.2007 - Aktenzeichen I B 18/07

DRsp Nr. 2007/21614

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, da die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind.

Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Abgabe einer Steuererklärung, die durch den Steuerpflichtigen ausdrücklich als nur "vorläufig" gekennzeichnet ist, den Beginn des Laufs der Festsetzungsfrist i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) auslöst, und wenn ja, ob etwas anderes gilt, wenn mit der Abgabe einer ausdrücklich als "vorläufig" gekennzeichneten Steuererklärung bereits die Einreichung endgültiger Erklärungen für die Folgezeit angekündigt wird. Diesen Annahmen der Klägerin ist nicht beizupflichten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beginnt die Festsetzungsfrist i.S. von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wird, und zwar auch dann, wenn die abgegebene Erklärung teilweise unvollständig oder unrichtig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Erklärung derart lückenhaft ist, dass dies praktisch auf das Nichteinreichen der Erklärung hinausläuft (BFH-Beschluss vom 22. Januar 1997 II B 40/96, BFHE 181, 571, BStBl II 1997, 266; BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 39/04, BFH/NV 2005, 1229).