Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe die durch die Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562; BFH-Beschluss vom 4. Oktober 2005 XI B 111/04, BFH/NV 2006, 320) vorgegebenen Beweislastregeln nicht berücksichtigt. Das FG habe den Ergebnisabführungsvertrag letztlich deshalb nicht anerkannt, weil eine wirtschaftliche Eingliederung in den Geschäftsjahren 1999 und 2000 nicht vorgelegen habe. In diesem Punkt widerspreche das FG-Urteil der genannten Rechtsprechung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe für das Jahr 1998 die Organschaft anerkannt. Die Klägerin trage daher für die Streitjahre nicht mehr die Feststellungslast. Darüber hinaus habe das FG ungeprüft die Angaben des FA übernommen, für 1999 und 2000 seien Körperschaftsteuerbescheide gegen die Klägerin ergangen; tatsächlich handle es sich um Bescheide, die auf jeweils 0 DM lauteten und der Annahme einer Organschaft nicht entgegenstünden.
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