Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.
Ist das angefochtene Urteil kumulativ auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, muss der Beschwerdeführer hinsichtlich jeder dieser Begründungen einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend machen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563). Hieran mangelt es.
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