I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das am 22. März 2007 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 13. Februar 2007 15 K 2579/02 E wurde vom Prozessbevollmächtigten des Klägers fristgerecht erhoben. Unter dem 16. Mai 2007 wurde beim Bundesfinanzhof (BFH) beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat zu verlängern. Diesem Antrag wurde durch gerichtliche Verfügung vom 22. Mai 2007 entsprochen (Fristende: 22. Juni 2007).
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