I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war Geschäftsführerin der X-GmbH (GmbH). Die GmbH betrieb verschiedene Gaststätten und Diskotheken im eigenen Namen. Alleiniger Gesellschafter der GmbH war Y. Y war alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH und zugleich alleiniger Kommanditist der Y-GmbH & Co. KG (GmbH & Co. KG). Zwischen der GmbH und der GmbH & Co. KG bestand eine "Franchise-Vereinbarung" über die gemeinsame Vermarktung eines Tanzlokals. Die GmbH zahlte in den dem Haftungsanspruch zugrunde liegenden Jahren aus dem eigenen Nettoumsatz abgeleitete Vergütungen an die GmbH & Co. KG in Höhe von 152 636 DM (1993), 160 673 DM (1994) bzw. 111 849 DM (1995). In 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
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