BFH - Beschluss vom 17.09.2007
I S 6/07

BFH - Beschluss vom 17.09.2007 (I S 6/07) - DRsp Nr. 2007/21616

BFH, Beschluss vom 17.09.2007 - Aktenzeichen I S 6/07

DRsp Nr. 2007/21616

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Februar 2007 I B 90/06 (BFH/NV 2007, 1269) die Beschwerde der Rügeführerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 22. Juni 2006 6 K 35/04 als unzulässig verworfen. Die Rügeführerin hatte mit ihrer Beschwerde u.a. geltend gemacht, das FG habe seine richterliche Fürsorgepflicht gemäß § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt. Es habe über den schriftlich gestellten Antrag auf Zulassung der Revision deshalb nicht entschieden, weil er in der mündlichen Verhandlung nicht noch einmal gestellt worden sei. Der Vorsitzende Richter habe in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen, dass der Antrag zu wiederholen sei. Der Senat hat insoweit ausgeführt, eine Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO sei damit nicht hinreichend dargetan, denn die Entscheidung, ob die Revision zuzulassen sei, habe das FG von Amts wegen zu treffen, ohne dass es hierzu eines besonderen Antrags der Beteiligten bedürfe. Das FG habe die Revision nicht zugelassen, so dass sie versagt sei.