BFH - Beschluss vom 17.09.2008
II B 2/08
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 477/06

BFH - Beschluss vom 17.09.2008 (II B 2/08) - DRsp Nr. 2008/19070

BFH, Beschluss vom 17.09.2008 - Aktenzeichen II B 2/08

DRsp Nr. 2008/19070

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erfüllt nicht die Mindestanforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils dargelegt werden. Die Revision ist nur aus den in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Gründen zuzulassen.

1. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

a) Verfahrensmängel im Sinn dieser Vorschrift sind nur Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, die das Gericht bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2007 XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595, und vom 25. Februar 2008 XI B 204/07, BFH/NV 2008, 1171, je m.w.N.). Fehler im Besteuerungsverfahren und in der Rechtsanwendung durch die Finanzbehörde führen nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1171).