BFH - Beschluss vom 17.09.2008
III B 49/07
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2411/05

BFH - Beschluss vom 17.09.2008 (III B 49/07) - DRsp Nr. 2008/20115

BFH, Beschluss vom 17.09.2008 - Aktenzeichen III B 49/07

DRsp Nr. 2008/20115

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Sohn, der nach Beendigung seiner Schulausbildung bis zum 31. Mai 2003 Zivildienst leistete. Seine Bemühungen, im Anschluss einen Ausbildungsplatz zu finden, waren erfolglos. Vom 1. Juni bis zum 31. August 2003 war der Sohn deshalb aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags als Vollzeitkraft (38,5 Std.) beschäftigt und erhielt in dieser Zeit einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 1 584 EUR; anschließend arbeitete er auf der Grundlage eines Dienstvertrags für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter (Gesamtbruttoverdienst 300 EUR/Monat). Auch die Bewerbungen in dieser Zeit führten nicht zum Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags; ein solcher kam erst in 2004 zustande.

Mit Bescheid vom 8. August 2003 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) den Antrag des Klägers auf Kindergeld für die Monate Juni bis Dezember 2003 ab, da das Einkommen des Sohnes in dieser Zeit den anteiligen Grenzbetrag von 4 193 EUR voraussichtlich übersteigen werde. Der Bescheid wurde bestandskräftig.