BFH - Beschluss vom 17.09.2008
III B 88/07
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 143
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1719/05

BFH - Beschluss vom 17.09.2008 (III B 88/07) - DRsp Nr. 2008/21897

BFH, Beschluss vom 17.09.2008 - Aktenzeichen III B 88/07

DRsp Nr. 2008/21897

Gründe:

I. Die zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben vier gemeinsame Kinder, die zwischen 1993 und 1999 geboren wurden. Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2001 und 2002, in denen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigte, legten sie ohne Erfolg Einsprüche ein und begehrten, einen höheren Anteil der Einkünfte zur Deckung des notwendigen Betreuungs- und Erziehungsbedarfs ihrer Kinder steuerfrei zu belassen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, mit der ein Gesamtbedarf für die vier Kinder gemäß § 32 Abs. 6 EStG in Höhe von insgesamt 62 000 DM (2001) und 31 000 EUR (2002) geltend gemacht wurde, und ließ die Revision nicht zu.