BFH - Beschluss vom 17.09.2008
III B 97/07
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 144
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2912/06

BFH - Beschluss vom 17.09.2008 (III B 97/07) - DRsp Nr. 2008/21898

BFH, Beschluss vom 17.09.2008 - Aktenzeichen III B 97/07

DRsp Nr. 2008/21898

Gründe:

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Zahlung von Kindergeld für den volljährigen Sohn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ab, weil seine Einkünfte und Bezüge den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, neben den Einkünften des Sohnes --Ausbildungsvergütung-- sei auch die um den Werbungskosten-Pauschbetrag und die Kostenpauschale gekürzte Hinterbliebenenrente anzusetzen, die er aus der gesetzlichen Rentenversicherung seines verstorbenen Vaters bezogen habe.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ Abs. Nr. der -- --) und erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ Abs. Nr. Altern. 1 ). Der Ansatz der Waisenrente führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Kindern, deren Eltern beide noch lebten, und den Voll- oder Halbwaisen. Die vom BFH in seinem Urteil vom 14. November 2000 (BFHE 193, , BStBl II 2001, ) vertretene Auffassung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. des Grundgesetzes () sowie gegen die Schutzverpflichtung des Art. , da einer durch den Tod eines Elternteils getroffenen Familie nicht der gleiche Schutz zu Gute komme wie Familien, die ein solches Ereignis nicht haben erleiden müssen.